1.1. Verkäufer – B&D sp. z o.o. mit Sitz in Bukowice. Der Begriff Verkäufer betrifft sowohl die Kaufverträge, als auch Lieferverträge und andere ähnliche Verträge (davon diejenigen ohne Bezeichnung).
1.2. Käufer – ein Rechtsträger (natürliche oder juristische Person oder Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, der kraft Gesetzes Geschäftsfähigkeit zuerkannt wurde), der mit dem Verkäufer den Kauf-, Liefervertrag oder einen anderen ähnlichen Vertrag (davon einen ohne Bezeichnung) schließt.
1.3. Auftrag – schriftliche oder elektronische (E-Mail, Fax, etc.) Erklärung des Käufers, in der er seinen Willen zum Abschluss des Vertrags zum Ausdruck bringt und die wesentlichen Vertragsbestimmungen festlegt.
1.4. Vertrag – umfasst den schriftlichen oder elektronischen (E-Mail, Fax, etc.) Auftrag des Käufers, der durch den Verkäufer in der Auftragsbestätigung genehmigt wird.
1.5. AGB – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.6. Mangel – offene oder versteckte, sowohl sachliche als auch rechtliche Nichtübereinstimmung des Vertragsgegenstands mit dem Vertrag.
2.1. AGB finden Anwendung auf die Vertragsverhältnisse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, die wenigstens teilweise folgendes umfassen:
2.1.1. Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Eigentums an einer Sache und ihrer Herausgabe an den Käufer und gleichzeitig Verpflichtung des Käufers zur Abnahme dieser Sache und Bezahlung des Kaufpreises dem Verkäufer.
2.1.2. Verpflichtung des Verkäufers zur Herstellung von Sachen, die lediglich der Gattung nach bestimmt wurden, und zu ihrer periodischen Lieferung oder Lieferung in Teilen und gleichzeitig Verpflichtung des Käufers zur Abnahme dieser Sachen und Bezahlung des Kaufpreises dem Verkäufer.
2.2. Den Vorrang vor den AGB haben die Vertragsbestimmungen. Alle Abweichungen von den AGB gelten nur dann, wenn sie schriftlich oder elektronisch festgelegt werden.
2.3. ABG finden Anwendung ausschließlich in Kontakten mit Unternehmern und mit öffentlichen oder staatlichen Rechtsträgern.
2.4. Der Vertrag gilt als abgeschlossen ausschließlich nach schriftlicher oder elektronischer Bestätigung des Auftrags des Käufers durch den Verkäufer. Eine Antwort auf den Auftrag unter Vorbehalt von Änderungen oder Ergänzungen ist für den Käufer verbindlich, es sei denn, dass der Käufer die Möglichkeit der Änderungen oder Ergänzungen ausschloss oder ihnen unverzüglich (binnen 3 Tagen) widersprach.
3.1. Kommt es zwischen dem Abschluss des Vertrags und seiner Ausführung zu einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere ändern sich wesentlich die Preise der Rohstoffe oder die Höhe der Vergütungen, ist der Verkäufer berechtigt, binnen zwei Monaten nach Änderung der Bedingungen den Preis im Verhältnis zu den eigenen erhöhten Kosten im Vergleich mit den Kosten vom Tag des Vertragsabschlusses anzupassen. Auf Antrag des Käufers stellt ihm der Verkäufer ein Verzeichnis der Änderungen der o.g. Kosten zur Verfügung.
3.2. Die obige Klausel gilt auch im Fall von Änderung des Zolls, der Ausgleichskosten, der Verbrauchssteuer, der Steuer und anderer verwaltungsrechtlichen oder öffentlichen Abgaben bezüglich des Vertragsgegenstands.
3.3. Für Berechnung des Preises ist die Menge, das Gewicht oder das Volumen des Vertragsgegenstands zum Zeitpunkt des Verlassens des Betriebs des Verkäufers maßgeblich.
3.4. Ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer im Verzug mit Zahlung einer Forderung aus einem Rechtsverhältnis, kann der Verkäufer die Ausführung des Vertrags so lange einstellen, bis der Käufer, nach Ermessen des Verkäufers, die fällige Leistung erbringt oder Zahlung des Preises für den laufenden Vertrag leistet.
3.6. Der Verkäufer ist berechtigt, die Zahlung des Käufers auf die selbst gewählte Schuld anzurechnen, wenn der Käufer Rückzahlung einer konkreten Verbindlichkeit nicht vorbehalten hat.
3.7. Rabatte (Skontos) gelten nicht, wenn der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit Zahlung einer Forderung aus einem Rechtsverhältnis in Verzug ist.
3.9. Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen streitigen Ansprüchen zu.
3.10. Der Verkäufer ist berechtigt die Rechnung ohne Unterschrift des Käufers auszustellen.
4.1. Vereinbarten die Parteien vertraglich nicht, wer zur Lieferung des Vertragsgegenstands verpflichtet ist, so gelten folgende Lieferbedingungen als vereinbart:
4.1.1. Incoterms 2010 EXW.
4.2. In jedem Fall gilt der Vertrag zum Ort und zum Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstands dem Transporteur der durch den Verkäufer als erfüllt, bzw. im Falle von Incoterms 2010 EXW zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung dem Käufer der verkauften Waren.
4.2.1. Zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer gehen die Vorteile und Lasten im Zusammenhang mit der Sache sowie das Risiko eines zufälligen Verlustes und einer Beschädigung der Sache auf den Käufer über.
4.2.2. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand vom Transporteur abzunehmen.
4.3. Ist der Verkäufer gemäß dem Vertrag zur Lieferung des Vertragsgegenstands verpflichtet,
4.3.1. wird es angenommen, dass der Erfüllungsort für den Verkäufer die Ortschaft des Sitzes des Verkäufers ist;
4.3.3. Die Frist oder der Termin der Lieferung zum Bestimmungsort sind für den Verkäufer nur nach ihrer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch den Verkäufer verbindlich.
4.3.4. Die vertragliche Frist der Lieferung des Vertragsgegenstands läuft ab dem Folgetag nach Bestätigung des Auftrags durch den Verkäufer, sie verlängert sich jedoch um die Zeit der Verspätung des Käufers mit Aufnahme von Maßnahmen, die sich aus der Pflicht des Zusammenwirkens ergeben, insbesondere Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung, eines Vorschusses oder Mitteilung dem Verkäufer von Informationen, die zur Feststellung der Möglichkeit der Lieferung des Vertragsgegenstands in der vereinbarten Frist notwendig sind.
4.4. Kann der Vertrag ohne Verschuldung des Verkäufers fristgemäß nicht erfüllt werden, gilt die Frist als eingehalten zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bereitschaft zur Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer. Die Frist der Vertragserfüllung verlängert sich um die Zeit, in der der Verkäufer zur Einstellung der Vertragsabwicklung berechtigt ist.
4.5. Ereignisse der höheren Gewalt – auch diejenigen, die in der Zeit des Verzugs des Verkäufers vorkommen, berechtigen den Verkäufer zur Verlängerung der Frist der Vertragserfüllung (davon zur Verzögerung der Lieferung) um die Zeit der Andauer des Hindernisses bei Abwicklung des Vertrags (bzw. der Lieferung).
4.6. Ist Erfüllung des Vertrags (bzw. Abwicklung der Lieferung) wegen der höheren Gewalt nicht möglich oder nicht rentabel, ist der Verkäufer berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Vorkommen der höheren Gewalt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, es sei denn, dass das Hindernis in dieser Zeit nachließ und der Käufer weiterhin an Vertragserfüllung interessiert ist. In diesem Fall ist der Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer an den entstandenen Schaden zu vertreten hat.
4.7. Als höhere Gewalt gelten Streik, rechtmäßige Aussperrung, Verbot von Einfahrten und Ausfahrten, Mängel an Rohstoffen und Energie, Brand, wesentliche Einstellungen der Arbeit des Betriebs und des Transports, sowie andere durch den Verkäufer nicht verschuldete Umstände, die die Lieferung oder Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder verhindern, und zwar unabhängig davon, ob sie beim Verkäufer, bei den Spediteuren, Unterlieferanten oder weiteren Unterlieferanten stattfinden.
4.8. Die richtige Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer erfolgt unter Vorbehalt der fristgemäßen Selbstbelieferung. Der Verkäufer ist berechtigt, die Leistung zu teilen, ohne mit den übrigen Teilen in Verzug zu geraten, wenn das mit dem begründeten Interesse des Käufers nicht im Widerspruch steht, insbesondere wenn Lieferung nur eines Teils des Auftrags beim Käufer keinen Schaden verursacht.
4.9.1. gegenüber dem Käufer oder einem seiner Gesellschafter oder einem anderen mit ihm verbundenen Rechtsträger oder gegenüber dem Bürgen des Käufers (wenn eine Bürgschaft vorhanden ist) ein Insolvenzantrag oder ein Antrag auf Einleitung eines anderen Verfahrens in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit gestellt wurde;
4.9.2. eine der in Punkt 4.8.1. genannten Personen ihre Zahlungen ganz oder vorläufig eingestellt hat oder wenn ihre materielle Lage sich soweit verschlechtert hat, dass die Rückzahlung der Forderung aus diesem Vertrag gefährdet ist;
4.9.3. der Käufer erbrachte nicht vollständig seine Leistung in der gesetzten Frist und leistete keine Sicherung oder verletzte sonst die Vertragsbestimmungen.
4.10. Im Fall des Rücktritts des Verkäufers vom Vertrag gemäß Punkt 4.8 oder des Vorkommens von den in Punkt 4.8.1. – 4.8.3. genannten Umstände:
4.10.1. ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem Käufer einen Schadenersatz zu bezahlen oder andere Kosten des Rücktritts vom Vertrag zu tragen und die Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus einem anderen Rechtsverhältnis werden sofort fällig;
4.10.3. wird von allen Preisnachlässen, Rabatten und Skontos abgesehen.
4.10.4. Alle anderen dem Verkäufer zustehenden Rechte bleiben davon unberührt.
5.1. Eigentumsvorbehalt:
5.1.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer (vorbehaltene Ware) vor. Im Fall der Annahme eines Wechsels oder eines Schecks bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung.
5.1.2. Veräußert der Käufer den Vertragsgegenstand an einen Dritten oder verliert, beschädigt, verbraucht er den Vertragsgegenstand vor Zahlung des Kaufpreises, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer all das herauszugeben, was er für den Vertragsgegenstand oder als Schadenersatz bekommen hat.
5.1.3. Wird die vorbehaltene Ware durch den Käufer mit anderen Sachen, die kein Eigentum des Verkäufers sind, verbunden bzw. vermischt und der Käufererwirbt das Eigentumsrecht bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Bezug auf die vorbehaltene Ware bzw. auf eine andere verbundene oder vermischte Sache, so überträgt der Käufer das Eigentum an der Sache an den Verkäufer zwecks Sicherung der Forderungen aus dem nicht bezahlten Preis.
5.1.4. Die dem Käufer wegen der Abnutzung, des Verlustes oder der Veräußerung des Vertragsgegenstands oder wegen der abgeschlossenen Versicherung zustehende Forderung tritt der Käufer an den Verkäufer zwecks Sicherung der Forderung des Verkäufers wegen Zahlung des Kaufpreises oder Wiedergutmachung des Schadens ab und der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
5.1.4.1. Die Abtretung der künftigen Forderungen des Käufers betrifft auch den durch den Geschäftspartner des Käufers bestätigten Saldo und im Fall der Insolvenz des Geschäftspartners des Käufers den Saldo der dem Käufer zustehenden Ansprüche an die Insolvenzmasse.
5.1.4.2. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ist der Käufer verpflichtet, den Schuldner über die Abtretung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.1.4.3. Auf Anforderung des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, alle Informationen über die abgetretenen Forderungen und über die Schuldner, sowie alle zur Vollstreckung der Forderung und zur Herausgabe der erforderlichen Unterlagen notwendigen Informationen mitzuteilen.
5.1.5. Der Verkäufer kann auch Rückgabe der vorbehaltenen Ware verlangen. In Bezug darauf:
5.1.5.1. verpflichtet sich der Käufer, die vorbehaltene Ware zur Verfügung des Verkäufers zu stellen,
5.1.5.2. ist der Käufer verpflichtet, alle Kosten der Abnahme der vorbehaltenen Ware und ihres Weiterverkaufs zu tragen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, dem Verkäufer ein genaues Verzeichnis der besessenen vorbehaltenen Ware zuzusenden.
5.1.6. Der Käufer ist gemäß dem Grundsatz der Gefährdungshaftung verpflichtet, die vorbehaltene Ware im gehörigen Zustand zu lagern, sie in guten Bedingungen, getrennt von anderer Ware zu lagern und die vorbehaltene Ware vor Brand und Diebstahl versichern zu lassen.
5.1.7. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über die eingeleiteten oder drohenden Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die vorbehaltene Ware, die abgetretenen Forderungen und andere Sicherungen des Verkäufers in Kenntnis zu setzen. Der Käufer ist dabei verpflichtet, dem Verkäufer alle Unterlagen auszuhändigen, die zum Schutz der dem Verkäufer zustehenden Rechte erforderlich sind.
5.1.8. Die Kosten des Verkäufers in Bezug auf die gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen zum Zwecke der Rückgabe der vorbehaltenen Ware, der abgetretenen Forderungen oder Sicherungen oder ihre Befreiung von der Zwangsvollstreckung trägt der Käufer. Die obige Bestimmung betrifft auch Kosten eines berechtigten gerichtlichen Eingriffs, wenn ihre Vollstreckung gegenüber Dritten erfolglos bleibt.
6.1. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Eignung des Vertragsgegenstands für die durch den Käufer vorgesehenen Zwecke zu überprüfen. Der Verkäufer ist ausschließlich mit den im Vertrag genau beschriebenen Eigenschaften oder Parametern des Vertragsgegenstands (Übereinstimmung der Ware mit dem Vertrag) gebunden. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, die Ware in Bezug auf Verletzung der Urheberrechte und Patente zu überprüfen. Gemäß dem Vertrag gelten sie als Rechtsmängel der Ware.
6.1.1. Die Last der Überprüfung des Vertragsgegenstands auf seine Eignung für die Bedürfnisse und Zwecke des Käufers trägt der Käufer. Durch Abgabe eines Auftrags erklärt der Käufer, dass der Vertragsgegenstand den Bedürfnissen und Zwecken des Käufers entspricht und dass er die Rechte Dritter (davon Patente und Urheberrechte) im Gebiet des Weiterverkaufs des Vertragsgegenstands nicht verletzt.
6.1.2. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf seine Übereinstimmung mit dem Vertrag und auf das Vorhandensein eventueller Rechtsmängel spätestens binnen 7 Tagen nach Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer, unter Vorbehalt von Punkt 7, zu überprüfen.
6.2. Gewährleistung
6.2.1. Die Parteien schränken die gesetzlichen Berechtigungen des Käufers aus der Gewährleistung auf die in den folgenden Punkten genannten Berechtigungen und Grundsätze ein. Diese AGB regeln vollständig und endgültig die Haftung des Verkäufers aus Gewährleistung für den Vertragsgegenstand.
6.2.2. Der Käufer ist verpflichtet, nach Erhalt des Vertragsgegenstands diesen auf das Vorhandensein von offenen und versteckten Mängeln, sowie von Rechtsmängeln zu überprüfen.
6.2.2.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über das Vorhandensein von offenen Mängeln unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form, spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt des Vertragsgegenstands in Kenntnis zu setzen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verliert er das Recht, sich auf die Nichtübereinstimmung des Vertragsgegenstands mit dem Vertrag berufen zu dürfen.
6.2.2.2. Versteckte Mängel müssen in die oben genannte Art und Weise unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach ihrer Entdeckung oder nach der Möglichkeit ihrer Entdeckung gerügt werden, wobei der Käufer verpflichtet ist, die Übereinstimmung des Vertragsgegenstands mit dem Vertrag binnen 7 Tagen nach Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer zu untersuchen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verliert er das Recht, sich auf die Nichtübereinstimmung des Vertragsgegenstands mit dem Vertrag berufen zu dürfen.
6.2.3. Hat der Käufer innerhalb der gesetzten Frist die Überprüfung, Mitteilung oder Untersuchung gemäß Punkt 6.1.2 und 6.2.2.1., 6.2.2.2. nicht durchgeführt, gilt der Vertragsgegenstand als überprüft und durch den Käufer bestätigt.
6.2.4. Im Fall der Anmeldung des Mangels hat der Verkäufer das Recht vom Käufer zu fordern, dass dieser die gerügte Ware zwecks ihrer Überprüfung zusendet oder zur Verfügung stellt. Im Fall einer unbegründeten Absage des Käufers verliert er das Recht, sich auf die Nichtübereinstimmung des Vertragsgegenstands mit dem Vertrag berufen zu dürfen.
6.2.5. Im Fall einer begründeten Anmeldung eines Mangels ist der Verkäufer verpflichtet, eine entsprechende Menge des Vertragsgegenstands binnen 30 Tagen nach Anerkennung der Mängelanzeige zu liefern.
6.2.5.1. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.
6.2.5.3. Der Verkäufer haftet nicht für den entstandenen Schaden, wenn der Vertragsgegenstand vor seiner Überprüfung oder Untersuchung benutzt wurde.
6.2.6. Erfolgt der Austausch nicht fristgemäß, kann der Käufer, nach eigener Wahl, Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6.2.6.1. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, steht ihm der Schadenersatzanspruch innerhalb der Grenzen des negativen Interesses zu.
6.2.6.2. Ist nur ein Teil des Vertragsgegenstands mangelhaft, kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er beweist, dass er kein berechtigtes Interesse hat, den übrigen Teil des Vertragsgegenstands zu behalten.
6.2.7. Rechte und Pflichten aus der Nichtübereinstimmung des Vertragsgegenstands mit dem Vertrag stehen dem Käufer binnen 12 Monaten nach Vertragserfüllung durch den Verkäufer zu.
7.1. Informationen über den Vertragsgegenstand, davon diejenigen, die sich aus der Erfahrung und dem Wissen des Verkäufers ergeben, befreien den Käufer nicht von der Pflicht der Überprüfung des Vertragsgegenstandes auf seine Eignung für den durch den Käufer beabsichtigen Zweck. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer Vertragsgegenstandsmuster geliefert hat.
7.2. Während der Nutzung des Vertragsgegenstandes haftet der Käufer für Einhaltung des geltenden Rechts, der Grundsätze der Sicherheit und Hygiene und für Verarbeitung des Vertragsgegenstands gemäß den Grundsätzen des technischen und beruflichen Wissens.
8.1. Im Fall der Verletzung der Vertragspflichten durch den Verkäufer in Folge der Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt, ist die Haftung des Verkäufers auf den Schadenersatz innerhalb der Grenzen des negativen Interesses, jedoch höchstens auf die Höhe der durch die Haftpflichtversicherung des Verkäufers oder die Versicherung für Vermögensschäden gedeckten Summe eingeschränkt.
8.2. Der Käufer stellt den Verkäufer von der Haftung frei, die sich direkt oder indirekt aus der Ungültigkeit einer der Vertragsbestimmungen ergibt und der Verkäufer nimmt die Freistellung an.
9.1. Vertraulichkeit:
9.1.1. Der Käufer ist verpflichtet, über alle vom Verkäufer erhaltenen oder diesen betreffenden Daten, Informationen, Gutachten und Unterlagen, insbesondere über das technische und wirtschaftliche Know-How gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren (vertrauliche Informationen).
9.1.2. Der Verkäufer verpflichtet sich, über die vom Käufer erhaltenen oder diesen betreffenden vertraulichen Informationen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
9.1.3. Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen zu keinen anderen Zwecken als nur zur Abwicklung des den beiden Parteien bekannten Vertragszwecks zu nutzen.
9.2. Datenschutz:
In dem zur Abwicklung des Vertrags notwendigen Rahmen ist der Verkäufer berechtigt, die Personendaten des Käufers im Rahmen der geltenden Vorschriften über Personendatenschutz zu verarbeiten und zu bewahren.
9.3. Zuständiges Gericht
Über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag entscheidet das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige Gericht.
9.4. Anzuwendendes Recht
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt dem polnischen Recht.
9.5. Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ungültig, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In solchem Fall ersetzt der Verkäufer in Abstimmung mit dem Käufer die ungültige Bestimmung mit einer anderen gültigen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der vorigen Bestimmung am nächsten kommt.
Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
9.7. Entscheidend ist die polnische Fassung.